Erfolg für RANPAK vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gegen STOROPACK – Zahlung von EUR 122 Mio. Schadensersatz gefordert. RANPAK ist ein global agierendes Unternehmen, das sich auf nachhaltige, papierbasierte Verpackungslösungen für den Online-Handel und industrielle Versorgungsketten spezialisiert hat. Das Unternehmen besitzt mehrere EP- und US-Patente auf diesem Gebiet und nimmt eine führende Position in der Branche ein.
Innovatives Design einer Polsterumformungsmaschine führt zu Patentverletzungsklage
Im Rahmen des europäischen Patents EP 0 776 760 B2 wurde eine bahnbrechende Polsterumformungsmaschine entwickelt, die es ermöglicht, Papiermaterial in ein effizientes Papier-Polsterprodukt umzuwandeln. Durch die geschützte Lehre dieses Patents können Papierpolster in verschiedenen Längen hergestellt werden, wobei die Maschine automatisch ein neues Polster erzeugt, sobald das vorherige Polster entfernt wurde. Diese innovative Technologie bietet eine effektive Lösung für die Verpackungsindustrie und ermöglicht eine optimierte Nutzung von Papiermaterial.
RANPAK klagt gegen STOROPACK wegen Patentverletzung: Am 18. September 2019 reichte RANPAK eine Klage beim Landgericht Mannheim ein. Der Vorwurf lautet, dass STOROPACK mit seinen Polsterumformungsmaschinen PAPERplus® Classic und Classic2 den Anspruch 1 des RANPAK-Patents verletzt. Die Klage mit dem Aktenzeichen 2 O 112/19 eröffnete einen Rechtsstreit zwischen den beiden Unternehmen, der die Frage der Patentverletzung klären soll.
Am 3. August 2021 hat das Landgericht seine Entscheidung in Bezug auf den Rechtsstreit zwischen STOROPACK und dem Patentinhaber verkündet. Dabei wurde festgestellt, dass STOROPACKs Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 Anspruch 1 des Patents verletzt haben. Obwohl das Patent bereits im Juli 2015 abgelaufen war, bleibt STOROPACK dennoch haftbar für Schadensersatz und Rechnungslegung aller Verletzungshandlungen, die zwischen September 2009 und dem Ablauf des Patents stattgefunden haben.
In einem Gerichtsurteil wurde STOROPACK zur Verantwortung gezogen, da es trotz des Ablaufs des Patents weiterhin Verbrauchsmaterialien wie das STOROPACK Papier PAPERplus® für Maschinen vertrieben hat. Zusätzlich wurde das Unternehmen wegen Verletzung von Rechnungslegungspflichten und der Haftung für Schadensersatz belangt. Dieses Urteil verdeutlicht die Konsequenzen einer solchen Handlung über den patentierten Zeitraum hinaus.
Am 1. September 2021 hat STOROPACK Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt (Gerichts-Az.: 6 U 245/21). Das Oberlandesgericht hat am 22. Februar 2023 die Berufung von STOROPACK größtenteils abgewiesen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben die Verletzung von Anspruch 1 des Patents durch STOROPACKs Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 festgestellt. Darüber hinaus haben sie bestätigt, dass STOROPACK aufgrund dieser Verletzungshandlungen während der Patentschutzdauer Schadensersatz und Rechnungslegung leisten muss. Dies schließt sowohl die Verbrauchsmaterialien als auch die nach dem Ablauf des Patents erzielten Umsätze ein. Eine Ausnahme bildet die Möglichkeit einer Revision zum Bundesgerichtshof in Bezug auf die Umsätze nach Ablauf des Patents.
Der Verpackungshersteller RANPAK hat vor dem Landgericht München I eine Schadensersatzklage gegen STOROPACK eingereicht. In der Klage wird die Zahlung von 122 Millionen Euro als Entschädigung für erlittene Schäden gefordert.
Die Rechtsstreitigkeiten zwischen RANPAK und der Storopack Hans Reichenecker GmbH, als Komplementärin von STOROPACK, führten zu parallelen Verfahren vor dem Landgericht Mannheim und dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Beide Gerichte erließen ähnliche Entscheidungen in diesem Fall. Das Landgericht Mannheim gab sein Urteil am 4. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 7 O 210/14) bekannt, während das Oberlandesgericht Karlsruhe am 10. März 2021 (Aktenzeichen: 6 U 9/16) zu einer ähnlichen Entscheidung gelangte.
In Bezug auf Anspruch 1 des Patents hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass STOROPACKs Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 gegen das Patent verstoßen. Diese Feststellung betrifft sowohl die Haftung für die Umsätze mit den Verbrauchsmaterialien als auch die Umsätze, die nach dem Patentablauf erzielt wurden. STOROPACK hat eine Revision eingereicht, und der Bundesgerichtshof hat beschlossen, diese hinsichtlich der nach dem Patentablauf erzielten Umsätze zu prüfen. Das Revisionsverfahren ist noch im Gange und die mündliche Verhandlung ist für den 14. November 2023 geplant.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Patentstreit zwischen Storopack Hans Reichenecker GmbH und RANPAK: Das Bundespatentgericht hatte das Patent der Storopack Hans Reichenecker GmbH zunächst für nichtig erklärt (Gerichts-Az: 3 Ni 12/16 (EP)). Jedoch wurde diese Entscheidung durch den Bundesgerichtshof aufgehoben, nachdem RANPAK Berufung eingelegt hatte (Gerichts-Az: X ZR 26/17). In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 7. Mai 2019 wurde das Patent vollumfänglich aufrechterhalten.
Das Unternehmen STOROPACK hat am 23. Februar 2022 eine zweite Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht, um die Rechtmäßigkeit eines Patents anzuzweifeln. Die Klage ist noch nicht abgeschlossen, aber das Bundespatentgericht hat am 3. Februar 2023 einen qualifizierten Hinweis gegeben, der darauf hindeutet, dass die Klage wahrscheinlich abgelehnt wird.