Entlastung auf Basis des Jahresverbrauchs: Berechnung im September

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Im vergangenen Jahr wurden die Endverbraucher durch die steigenden Energiepreise für Gas und Fernwärme stark belastet. Um diese Belastung zu mildern, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Bei Ecovis in Dingolfing erklärt Steuerberater Andreas Gallersdörfer die genauen Bestimmungen dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern helfen kann.

Gas- und Fernwärmekunden entlastet durch Soforthilfe

Die Bundesregierung hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 übernommen. Dadurch wurden die Verbraucher von den finanziellen Belastungen verschont und mussten keine Voraus- oder Abschlagszahlungen im Dezember 2022 leisten.

Entlastungsbetrag basiert auf Jahresverbrauch im September 2022

Die Höhe der finanziellen Entlastung für die Verbraucher wurde von den Wärmeversorgungsunternehmen aufgrund ihrer Schätzungen des Jahresverbrauchs im September 2022 festgelegt. Die genauen Berechnungen erfolgten unter Berücksichtigung der Regelungen im Einkommensteuergesetz, die am 21. Dezember 2022 in Kraft traten.

Geplante Gesetzesänderung betrifft Besteuerung von Gas und Wärme

Die geplante Maßnahme betrifft die Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz. Derzeit ist vorgesehen, dass diese Regelung rückwirkend zum 21. Dezember 2022 aufgehoben wird. Die endgültige Umsetzung hängt jedoch von der Genehmigung des Wachstumschancengesetzes durch den Bundesrat am 15. Dezember 2023 ab.

Besteuerung der Dezember-Soforthilfe bei Nicht-Aufhebung des Wachstumschancengesetzes

Sollte die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht aufgehoben werden, unterliegt der Entlastungsbeitrag der Versteuerung. Hierbei wird die einmalige Dezember-Soforthilfe den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugeordnet. Bei der Berechnung der Steuerlast wird die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, nachdem bereits alle abzugsfähigen Kosten berücksichtigt wurden.

Steuerpflichtige mit hohem Einkommen müssen Dezember-Soforthilfe versteuern

Die Versteuerung der Dezember-Soforthilfe betrifft ausschließlich Steuerpflichtige, die als „besonders leistungsfähig“ gelten. Diese Kategorie umfasst Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro). Die Soforthilfe wird in diesem Fall als sonstige Leistung in die Steuererklärung aufgenommen und entsprechend besteuert.

Sobald das Einkommen jedoch den Bereich der Milderungszone überschreitet, unterliegt die Dezember-Soforthilfe vollständig der Besteuerung.

Um die Dezember-Soforthilfe in der Einkommensteuererklärung anzugeben, muss der Endverbraucher die Rechnung, für die die Soforthilfe gewährt wurde, tatsächlich erhalten haben. Die Angabe erfolgt im entsprechenden Jahr, in dem die Rechnung eingegangen ist.

Finanzielle Entlastung für Verbraucher durch Dezember-Soforthilfe

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz hat zum Ziel, den Verbrauchern eine spürbare finanzielle Erleichterung bei den Kosten für Gas und Fernwärme zu bieten. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Darüber hinaus plant die Bundesregierung die Aufhebung der komplizierten Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, um weitere Entlastung zu schaffen. Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz steht jedoch noch aus.

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